Ein guter Zeitpunkt für eine Korrektur abstehender Ohren ist bei Kindern erfahrungsgemäß noch vor Schulbeginn, um Kränkungen durch die Mitschüler zu vermeiden. Das Ohr ist im 6. Lebensjahr bereits zu 90 % ausgewachsen und wird seine Form nicht mehr deutlich verändern, so dass eine Operation zu diesem Zeitpunkt durchgeführt werden kann. Selbstverständlich ist es auch möglich eine Ohrkorrektur in jedem späteren Lebensalter vornehmen zu lassen. Bei Kindern hat es sich als sehr wichtig erwiesen, dass sie selbst die Ohrkorrektur wollen bzw. diese zumindest nicht ablehnen. Es empfiehlt sich für Eltern nicht, gegen den Widerstand des Kindes eine Operation zu "erzwingen".
Eine Korrektur der Ohren kann häufig ambulant durchgeführt werden, wenn kein erhöhtes Operations- oder Narkoserisiko vorliegt und auch äußere Begleitumstände, wie z.B. die Entfernung zur Wohnung des Patienten oder die Möglichkeiten der häuslichen Betreuung nicht dagegen sprechen. Die Entscheidung über einen ambulanten oder stationären Eingriff hängt aber auch von der Ausdehnung der Ohrkorrektur ab. Ist der operative Eingriff aufgrund des Befundes technisch sehr umfangreich und müssen verschiedene komplizierte Operationsmethoden miteinander kombiniert werden um ein natürliches Ergebnis zu erzielen, ist das Trauma für das Ohr größer. Dann bietet ein stationärer Aufenthalt eine höhere Sicherheit und wird zur Kontrolle einer möglichen Nachblutung, von Blutergüssen oder Wundheilungsstörungen empfohlen.
Die Operation kann abhängig vom Alter und gegebenenfalls vorhandenen Begleiterkrankungen in Vollnarkose oder in örtlicher Betäubung, ggf. in Kombination mit einem Dämmerschlaf, durchgeführt werden.
Ein erster Wechsel des äußeren Verbandes erfolgt meist am ersten postoperativen Tag. Eine eventuell bei der Operation eingelegte Lasche hinter dem Ohr wird dabei schmerzfrei entfernt. Nach 3-6 Tagen wird der äußere Verband durch ein Stirnband ersetzt. Der formende Salbenverband auf dem Ohr wird nach 10 - 14 Tagen abgenommen und die Fäden hinter dem Ohr werden entfernt. Schwellungen und möglicherweise aufgetretene leichte Blutergüsse bilden sich innerhalb einer Woche gut zurück. Das endgültige Ergebnis der Ohrkorrektur ist nach ca. 3 Monaten erreicht. In den ersten Wochen kann eine gestörte Berührungsempfindlichkeit der Ohren festgestellt werden, die sich in der Regel zurückbildet. Die Abstoßung von inneren Fäden kann nach Wochen aber auch noch nach Monaten möglich sein, ist in der Regel aber ohne einen erneuten Eingriff gut zu behandeln.
Der Hautschnitt erfolgt versteckt hinter dem Ohr und die Narben sind nach der Heilungsphase in der Regel zart, unauffällig und "von außen" nicht sichtbar. Es ist aber normal, dass die Narbe in der Heilungsphase, das heisst in den ersten Wochen nach der Operation, noch etwas gerötet, eventuell auch dick und etwas härter ist. Gerade in dieser Zeit empfiehlt sich eine gute Pflege, die verhindert, dass eine Infektion auftritt und damit eine unschöne Narbe entstehen könnte. Es gibt bei einigen Menschen allerdings die Neigung zu einer - kaum beeinflussbaren - krankhaften, überschießenden Narbenbildung. Es entsteht ein sogenanntes Keloid. In diesen Fällen wuchert die Narbe krankhaft über ihre eigentliche Begrenzung hinaus. Dies kann sehr störende Formen annehmen. Die Behandlung eines Narbenkeloids ist möglich, ein Therapieerfolg kann nicht garantiert werden.
Man kann nicht von einer generellen Kostenübernahme der Ohrkorrektur bei Kindern ausgehen. Vor einer geplanten Korrektur abstehender Ohren / einer Ohrfehlbildung sollte daher die schriftliche Zustimmung der Krankenkasse eingeholt werden. Bei Erwachsenen werden die Kosten für eine Ohrkorrektur in der Regel nicht von der Krankenkasse übernommen.
Werden die Kosten für eine Korrektur der Ohren nicht von der Krankenkasse übernommen, müssen Sie diese selbst tragen. Da die erforderlichen operativen Maßnahmen je nach individuellem ästhetischem Problem variieren, entstehen auch unterschiedliche Kosten. Dabei spielen der operative Aufwand und die Operationsdauer sowie die Dauer des notwendigen stationären Aufenthaltes eine Rolle. Nach dem ausführlichen Beratungsgespräch und der Untersuchung erhalten Sie einen Kostenvoranschlag.
Sollten sich in der Folge einer rein ästhetischen Operation, deren Kosten nicht von Ihrer Krankenkasse übernommen wurden, medizinisch notwendige Behandlungen aufgrund von medizinischen Komplikationen ergeben, ist Ihre Krankenkasse aufgrund des am 01.04.2007 in Kraft getretenen Gesundheitsreformgesetzes nach neuester Rechtssprechung nicht verpflichtet, die Kosten dafür zu übernehmen (§ 52 Absatz 2 SGB V "Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation [...] zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern"). Es besteht für Sie als Patient die Möglichkeit, eine Folgekostenversicherung für diesen Fall abzuschließen. Ihr Operateur wird Sie darüber informieren.